§ 11 Abs. 1 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch und den vorliegenden Akten verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über…
§ 69 Abs. 1 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer…
§ 10 Abs. 1 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation…
§ 67 Abs. 4 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Das für die Betreuung der jungen Untersuchungsgefangenen eingesetzte Personal muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein.
§ 53 Abs. 2 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Der Vollzug des Jugendarrestes, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren…