§ 41a Abs. 1 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit…
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,
§ 42 Abs. 1 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Ist die Teilnahme am Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat in einem Zeitraum von einem Jahr nicht…