§ 70c Abs. 1 JGGVernehmung des Beschuldigten
Die Vernehmung des Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt.
§ 68b JGGVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers…
§ 104 Abs. 1 Nr. 11c JGGVerfahren gegen Jugendliche
die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
§ 70a Abs. 1 JGGUnterrichtung des Jugendlichen
Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu…
§ 163a Abs. 1 StPOStrafprozeßordnung
Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt…