§ 26a JGGErlaß der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
§ 30 Abs. 2 JGGVerhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
§ 26 Abs. 1 JGGWiderruf der Strafaussetzung
Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung…
§ 104 Abs. 5 Nr. 2 JGGVerfahren gegen Jugendliche
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe…
§ 61 Abs. 2 JGGVorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn