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Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
Die §§ 4b bis 7 finden auf Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende keine Anwendung. § 4a findet auf Verfahren gegen Jugendliche keine Anwendung.
§ 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.