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Anerkannte Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, von anerkannten Organisationen bestellten Personen. Die dortigen Anforderungen an Sachverständige gelten entsprechend.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen…
zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.
Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die Sachverständigen der Technischen Überwachungs-Vereine, die nach der Verordnung über die Organisation der…
Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von…
Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch…
Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.