§ 16 Abs. 3 JMBStiftGÜbernahme von Rechten und Pflichten
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes Berlin über die Satzung der "Stiftung Jüdisches Museum…
§ 1 JMBStiftGName, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die…
§ 3 Abs. 1 JMBStiftGStiftungsvermögen
Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in vollem Umfang Eigentum, Besitz, Forderungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung…
§ 16 AdKGGesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste…
§ 20 Abs. 2 StiftPKGGesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf…