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Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Anstaltsbediensteten sowie nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
Den Anstalten werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang geeignete Bedienstete zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von jungen Gefangenen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendstrafvollzug verfügen. Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision. Die Zahl der Fachkräfte ist so zu bemessen, dass eine nachgehende Betreuung früherer Gefangener der sozialtherapeutischen Einrichtungen (§ 15) und früherer Gefangener mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 16) ermöglicht werden kann.
Die Bediensteten sollen den einzelnen Abteilungen und den Arbeits- und Ausbildungsstätten fest zugeordnet werden. Sie sollen dort alle dem jeweiligen Aufgabenbereich obliegenden Vollzugsaufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und ihre Diensteinteilung möglichst selbstständig regeln.
Bei der Diensteinteilung im Übrigen hat die Anstalt auch darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 und 2 durch zeitliche Überschneidungen mit anderen Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden wird.
Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der…
Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der…
Den Arresteinrichtungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Bedienstete in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten…
Die Anstalt wird mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal ausgestattet. Es muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs…
1Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. 2Fortbildung sowie…
Die vorzusehenden Bediensteten (§ 96 Absatz 2) sollen für die Betreuung und Behandlung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.