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Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden.
Die Pflege erkrankter Gefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen.
Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden.
Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange Personen…
Die Pflege erkrankter Gefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können…
Die Pflege erkrankter Untersuchungsgefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung,…
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen,…
1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.