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Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Aufgaben der Beiräte (§ 105), die Befugnisse (§ 106) und die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 107) gelten entsprechend. Abschnitt 17 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend.
Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere über Namen…
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Aufgaben der Beiräte (§ 105), die Befugnisse (§ 106) und die Pflicht zur…
Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit…
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.