JudDenkmStiftG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 12 JudDenkmStiftGDienstsiegelGesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" § 11Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“. § 11