§ 5 Abs. 2 Nr. 3 JudDenkmStiftGKuratorium
die Bestellung der Mitglieder des Beirats.
§ 8 Abs. 2 HKohlStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren…
§ 9 Abs. 1 JMBStiftGGesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors oder der…
§ 8 Abs. 2 WBStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren…
§ 8 Abs. 2 HSchmidtStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren…