Art 4 Abs. 1 JüdMilSeelsVtrAufgabe der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist die Lehre der Halacha (jüdisches Recht), die Entscheidung religiöser Fragen, die Sicherstellung der…
Art 10 Abs. 1 Nr. 2 JüdMilSeelsVtrdie oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der…
Art 13 Abs. 2 JüdMilSeelsVtrDer Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Militärbundesrabbiners. Soweit er bzw. sie mit der…
Art 11 JüdMilSeelsVtrVorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners müssen sich im Rahmen des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Zentralrats der Juden in Deutschland…
Art 12 Abs. 2 JüdMilSeelsVtrDie Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen gehören dem Militärrabbinat an. Sie können ihre Dienste auch in Außenstellen des Militärrabbinats versehen.