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Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.
Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit…
Für kommunale Zweckverbände, die zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben berechtigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes…
Zur Finanzierung der Maßnahmen kann die Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe erheben. §§ 2 Absatz 1 Satz 2, 12 und 13 des Kommunalabgabengesetzes gelten…
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.