§ 109 Abs. 4 KAGBAktien
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
§ 152 Abs. 7 KAGBAnleger
Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.
§ 261 Abs. 5 KAGBZulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn § 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 205 Abs. 1 AktGAktiengesetz
Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
§ 71 Abs. 1 KAGBAusgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen. Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des…