§ 118 Abs. 1 KAGBFirma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung…
§ 157 KAGBFirma
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene…
§ 134 Abs. 1 KAGBFirma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
Die Firma der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „offene…
§ 3 Abs. 2 KAGBBezeichnungsschutz
Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt werden.
Art. 56 Abs. 7 Buchst. a 32017L1132Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung Investmentgesellschaft auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben;