§ 295b KAGBKapitalanlagegesetzbuchPflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im InlandZitatstelle…die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1 und 2 sowie § 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. Die in Satz…Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 306a KAGBKapitalanlagegesetzbuchEinrichtung beim Vertrieb an PrivatanlegerZitatstelle…den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und § 301 genannten Unterlagen und Informationen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien versorgt;Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
§ 350 KAGBKapitalanlagegesetzbuchBesondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIFZitatstelle…§§ 162, 163 und 297, soweit sich diese Vorschriften auf Anleger beziehen, und die §§ 300, 301, 305 und 306 im Hinblick auf diejenigen Privatanleger, die noch Anteile oder Aktien halten.Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
§ 7 AltZertGGesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und BasisrentenverträgenInformationspflichten im ProduktinformationsblattZitatstelleDie §§ 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches bleiben unberührt.Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Anlage FinDAGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht(zu § 2 Absatz 1) GebührenverzeichnisZitatstelle…des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert8015.1.8.2Prüfung…Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht