§ 345 Abs. 6 Nr. 4 KAGBÜbergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.
§ 351 Abs. 1 Nr. 2 KAGBÜbergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wurden,
§ 343 Abs. 3 Nr. 2 KAGBÜbergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar 2015 auf den eingereichten, noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist.
§ 350 Abs. 1 KAGBBesondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt § 345 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 345 Absatz…
§ 344 Abs. 1 KAGBÜbergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.