§ 123a HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
§ 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die §§ 41d, 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3, § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem…
§ 69 Abs. 5 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November…
§ 343 Abs. 7 KAGBÜbergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 34 Absatz 6 in der bis zum 30. Dezember 2026 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
§ 344 Abs. 1 KAGBÜbergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
§ 72 Abs. 15 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.