§ 24b Abs. 3 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
§ 19b Abs. 1 KapAusstVVerordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.
§ 42b Abs. 3 PFAVVerordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
§ 30 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare…