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Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:
nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),
nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),
nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),
nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und
nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).
bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentvermögen mit Ausnahme von Sonstigen Investmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlagegesetzbuches und…
die Anforderungen der Derivateverordnung.
den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen gemäß § 197 des Kapitalanlagegesetzbuches,
Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 26…
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