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Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:
Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, angepflanzt werden,
nicht angepflanzt werden oder
als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist,
Kartoffeln
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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