Art 4 Abs. 2 KatHiLAbkLUXGGesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Art 4 Abs. 1 KatHiLAbkCHEGGesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 3 Abs. 1 KatHiLAbkLITGGesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 3 Abs. 1 KatHiLAbkCZEGGesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 4 Abs. 1 KatHiLAbkDNKGGesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.