§ 50 Abs. 4 KAGBKapitalanlagegesetzbuch
Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW…
§ 52 Abs. 5 KAGBKapitalanlagegesetzbuch
Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79,…
§ 2 Abs. 7 KAGBKapitalanlagegesetzbuch
Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine…
§ 51 Abs. 2 Nr. 2 KAGBKapitalanlagegesetzbuch
die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen.
Art. 12 Abs. 1 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von…