Anlage 1 KerIndAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12)a)Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden4 b)Prozessdaten einstellenc)Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwendend)Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren 6e)Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden2Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13)a)Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden2 b)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen3Metalltechnik (§ 4 Nr. 14)a)Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen6 b)Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereitenc)Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeitend)lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellene)Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richtenf)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen4Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben8 b)Fördermittel und -anlagen bedienenc)Fördervorgänge überwachend)Materialfluss überwachen und sicherstellene)Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachenf)Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 12g)Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen5Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16)a)Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen6 b)Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen 12c)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen6Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben 20b)Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachenc)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen7Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18)a)Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen 16b)Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenc)Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren8Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19)a)Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten 12b)Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung wartend)Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagerne)Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen