Anlage 3 KerIndAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 16 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12)a)Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen4 b)für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermittelnc)Skizzen nach Vorgaben anfertigend)Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen 8e)Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln2Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13)a)Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden2 b)Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen 4c)Zuschlagstoffe einsetzen3Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14)a)Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten3 b)Mess- und Prüfwerkzeuge handhabenc)spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführend)Schablonen herstellen und einsetzen4Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen9 b)Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwendenc)Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren 25f)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstelleng)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren5Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 b)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden 8c)Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren6Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 b)Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen 10c)Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellend)Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimierene)Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren7Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18)a)Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern 3b)Formen trocknen und lagern8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 20b)Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentierenc)Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfend)Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren