KernbrStG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 8 KernbrStGSteueraufsichtKernbrennstoffsteuergesetz § 7§ 9 Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. § 7§ 9