§ 12 Abs. 3 Nr. 3 KfzTechMstrVGewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 7 Abs. 2 InformationsTechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Informationstechniker-Handwerk
Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ZwrMechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MetblMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 ElektroTechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk
Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn