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Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
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