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Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde, das Landesamt für Soziales und die jeweils zuständige Heilberufekammer.