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Jeder Krankenhausträger hat für jedes Krankenhaus mindestens eine/-n Beauftragte/-n für Demenz zu berufen. Die Aufgabe kann vom Krankenhausträger als haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit bestimmt werden. Die/der Beauftragte für Demenz ist im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit weisungsunabhängig. Sie sollen Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten, Angehörige, Personal und die Klinikleitung sein. Die/der Beauftragte für Demenz ist bei beabsichtigten baulichen und/oder organisatorischen Veränderungen zu beteiligen. Die fachliche Qualifikation der Beauftragten für Demenz ist über regelmäßige Fortbildungen nachzuweisen.
Die Krankenhausaufsicht kann ein Krankenhaus auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn die Berufung einer/eines Beauftragte/-n für Demenz im Einzelfall ausnahmsweise wegen der fachlichen Ausrichtung, des zu erwartenden geringen Anteils von Patientinnen oder Patienten mit Demenz oder der Größe des Krankenhauses nicht erforderlich ist.
Das für die Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur/zum Beauftragten für Demenz durch Rechtsverordnung zu regeln.