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Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von den Feststellungen nach § 16 abweicht oder seine Aufgaben nach den Feststellungen im Bescheid nach § 16 ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt. Von einer Rücknahme oder einem Widerruf kann insbesondere bei einem Trägerwechsel abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
alle noch nicht verwendeten Fördermittel und geförderten Gegenstände des Anlagevermögens, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind, vom bisherigen auf den neuen Krankenhausträger übertragen worden sind und
der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde alle Verpflichtungen und Nebenbestimmungen aus den bisherigen Bewilligungsbescheiden anerkennt.
Werden nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen zu Zwecken außerhalb der stationären Krankenhausversorgung umgewidmet oder stellt das Krankenhaus seinen Betrieb ein, sollen die Bewilligungen der Fördermittel im Umfang der Umwidmung oder Betriebseinstellung zurückgenommen oder widerrufen werden. § 22 bleibt hiervon unberührt. Von einer Rücknahme oder einem Widerruf soll abgesehen werden, wenn die Betriebseinstellung im krankenhausplanerischen Interesse liegt; von einer Rücknahme oder einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die geförderte Investitionsmaßnahme aufgrund von Umstrukturierungsprozessen oder einem Bedarfsrückgang nicht mehr zur Erfüllung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses benötigt wird. Von einer Rücknahme und einem Widerruf soll insoweit abgesehen werden, als auf Bankkonten angelegte Pauschalmittel nach § 18 Absatz 1 gemäß § 20 Absatz 1 und 3 an andere Krankenhäuser abgetreten werden, die die stationäre Krankenhausversorgung im unmittelbaren Umfeld sicherstellen. Ein Krankenhaus kann zu einer Abtretung anstelle der Rücknahme oder eines Widerrufs verpflichtet werden, wenn durch einen unternehmerischen Beschluss feststeht, dass das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt und die Übertragung von Pauschalmitteln aus krankenhausplanerischer Sicht zur Erfüllung der sich verändernden Versorgungsbedarfe im unmittelbaren Umfeld notwendig ist.
Gehen die mit Fördermitteln errichteten oder beschafften Anlagegüter kraft Gesetzes in das Eigentum eines Dritten über, ist auch dieser oder sein Rechtsnachfolger zur Erstattung der Fördermittel verpflichtet, wenn eine Rückforderung gemäß Absatz 1 bis 3 geltend gemacht wird.
Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44…
Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44…
Die Rücknahme und der Widerruf der Zuteilungs- und der Festsetzungsbescheide sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Fördermittel richten sich nach…
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit der Fördermittelbescheid gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des…
Sofern die teilnehmende Kommune im Rahmen des Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach diesem Gesetz oder solche, die sich aus…
Werden Förderungsmittel aufgrund unrichtiger Angaben gewährt oder werden die gewährten Förderungsmittel entgegen ihrem Zweck verwendet oder mit ihnen verbundene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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