§ 26 Nr. 1 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1…
§ 7 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht…
§ 5 Abs. 3 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die…
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSGGesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter…