§ 1 KlaCembAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach
§ 21 Nr. 2 KlaCembAusbVInhalt
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Anlage OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 99 - 109)
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KlaCembAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
§ 12 Nr. 2 KlaCembAusbVInhalt
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.