§ 11 Abs. 3 Nr. 6 DüngGDüngegesetz
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung,
§ 1 Abs. 1 KlärEVRechtsform, Verwaltung
Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit…
§ 13 Abs. 2 PflVGGesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Soweit der Entschädigungsfonds dem Ersatzberechtigten nach § 12 Absatz 1 den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche auf den Entschädigungsfonds über, die…
§ 16 PflVGGesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Soweit die Entschädigungsstelle nach § 15 dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, gehen die Ansprüche des Ersatzberechtigten gegen den…
§ 7 Abs. 1 KlärEVNachschußpflicht
Im Falle der Erschöpfung der Fondsmittel sind alle Hersteller von Klärschlamm, die seit Inkrafttreten dieser Verordnung Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung…