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Im Sinne dieser Verordnung ist
kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
gemeindliches Gebiet:
von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
Kanalisation:
Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
„kommunales Abwasser“: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;
den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.
„Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG und sonstiges benutztes…
„Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über…
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
„kommunales Abwasser“ Folgendes:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.