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Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, zu verwerten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Klärschlamm darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlicher Verwertung sind die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.