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Die Ansätze im Haushaltsplan sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie wesentlich sind und von den bisherigen Ansätzen wesentlich abweichen,
neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, sowie
Sperrvermerke, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan.
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich,…
außerordentliche Aufwendungen.
die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
sonstige Investitionseinzahlungen,
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.