§ 4 Abs. 4 WiPrPrüfVPrüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
Eingangsformel WiPrPrüfVPrüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Auf Grund der §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), § 14 zuletzt geändert durch…
§ 131l WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die…
§ 43a Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder
§ 2 Abs. 1 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen,…