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Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthaltstage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.
Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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