§ 6 Abs. 2 MinÖlBewVMineralölbewirtschaftungs-Verordnung
Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 9 Abs. 2 WiSiVVerordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
§ 4 Abs. 3 KraftstoffLBVBedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende…
§ 11 Abs. 1 KraftstoffLBVVorabausgabe von Bezugscheinen
Durch Verordnung kann für die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Bedarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine über einen Teil der…
Anlage 3 Nr. (4) (5) KraftstoffLBV— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —|Nur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste…