§ 13a KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zustimmung des…
§ 1 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgVGegenstand der Verordnung; Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im Sinne des § 1…
§ 11 Abs. 2 KrWaffUnbrUmgVWeitere Maßnahmen
Hat jemand ohne Genehmigung oder Erlaubnis Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, so kann die zuständige Behörde die unbrauchbar gemachte…
§ 9 Abs. 3 KrWaffUnbrUmgVUmgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen
Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur…
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 KrWaffUnbrUmgVAusnahmen von der Erlaubnispflicht
wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilte Genehmigung innehatte.