§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Kryptowertetransfers, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Kryptowertetransfers einem Gegenwert von 1 000 Euro oder mehr entsprechen,
Art. 1 32023R1113VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten festgelegt, die…
§ 15a Abs. 2 Nr. 2 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryptowerte,
Art. 82 Abs. 1 Buchst. e 32023R1114VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
das anwendbare Recht.
§ 1 Abs. 30 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Kryptowertetransfer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowertetransfer im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113.