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Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite, die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen für die Käufer notleidender Kredite und die Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute. Es regelt zudem die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Kreditdienstleistungen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem solchen Kreditvertrag, es sei denn, der Kreditvertrag oder die Ansprüche des Kreditgebers hieraus werden durch einen neuen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird,
die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt oder eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft,
die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher und
den Erwerb eines Kreditvertrags oder die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder Kreditdienstleistungen hinsichtlich eines Kreditvertrags, wenn der erstmalige Erwerb oder die erstmalige Abtretung vor dem 30. Dezember 2023 stattgefunden hat, und Kreditdienstleistungen betreffend einen solchen Kreditvertrag.
Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen erbringen, die diesem Gesetz unterfallen, keine Anwendung.
Die Mitgliedstaaten können die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des…
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom…
Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann,
die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes herbeizuführen,
ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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