§ 9 Abs. 2 KAnGBundes-Klimaanpassungsgesetz
Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die in der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie festgelegten Ziele zu erreichen.
Art 91c Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
Art 91a Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung…
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 KGSGGesetz zum Schutz von Kulturgut
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.
§ 1 Abs. 3 IuDEGZArbVwVbg SLFachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (FISELF) Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Information und Dokumentation im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Vom 23./24./29. März 2000
Der Bund und die Länder lassen sich bei der Zusammenarbeit davon leiten, dass die Leistungen allen fachlich betroffenen Gruppen angeboten werden.