§ 38 Abs. 2 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.
§ 47 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.
§ 40 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der…
§ 39 Abs. 4 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.
§ 37 Abs. 2 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See…