§ 45 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Die §§ 80, 81 und 82a bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 48 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
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§ 40 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der…
§ 38 Abs. 4 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.
§ 36a KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des…