§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KStGKörperschaftsteuergesetz
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
§ 6 Abs. 1 HiKassGAufhGGesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes
Versicherungsvereine, deren Leistungen in den Grenzen des § 508 der Reichsversicherungsordnung bleiben, sind jedenfalls dann als kleinere Vereine (§ 53 des…
§ 22 Abs. 1 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13…
§ 21 Nr. 4 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.
§ 210 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den…