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Die Körperschaftsteuer beträgt für des zu versteuernden Einkommens.
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge…
1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer…
1Von den inländischen Einkünften im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte…
26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1 nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.