§ 68 Abs. 2 KStoffTechAusbVInhalt der Zusatzqualifikation
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 69 Abs. 3 Nr. 2 KStoffTechAusbVPrüfung der Zusatzqualifikation
Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen und
§ 29 Abs. 2 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 32 Abs. 1 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 70 Abs. 8 KStoffTechAusbVDurchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Die Prüfung der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“ ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.